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Staatliche Anerkennung und Akkreditierung der MSB

Die staatliche Anerkennung einer privaten Hochschule wie der MSB Medical School Berlin ist nicht nur für den Träger von großer Bedeutung, sondern vor allem auch für die eingeschriebenen Studierenden und auch alle anderen Hochschulzugehörigen. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über alle Anerkennungs- und Akkreditierungsverfahren, der sich die MSB unterzogen hat und warum diese so wichtig sind.

Staatliche Anerkennung der Hochschule

Neben den staatlich getragenen Hochschulen etablieren sich immer mehr private Hochschulen in Deutschland und bringen Diversität, Innovation und neue Perspektiven in den Bildungsmarkt. Damit alle Angebote und Leistungen der verschiedenen Hochschulen vergleichbar sind und bleiben, die Mobilität der Studierenden gesichert ist und die hohen wissenschaftlichen Ansprüche an Studium und Lehre in unserem Land aufrechterhalten werden können, ist eine staatliche Anerkennung privater Hochschulen notwendig und im Hochschulrahmengesetz (HRG) sowie in den Hochschulgesetzen der Länder vorgeschrieben.

Für die Anerkennung der einzelnen Hochschulen sind die Bundesländer zuständig, in denen diese ihren Sitz haben. Für die staatliche Anerkennung der MSB ist entsprechend der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Wissenschaft und Forschung zuständig.

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie in Berlin hat der MSB mit Bescheid vom 18. April 2012 gemäß § 123 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) die staatliche Anerkennung als Fachhochschule mit der Fakultät Gesundheit gewährt und bescheinigt. Mit Bescheid vom 27. Februar 2014 folgte die staatliche Anerkennung der Fakultät Naturwissenschaften als wissenschaftliche Hochschule.

Die MSB ist befristet staatlich anerkannt bis zum 30. September 2025. Es entspricht der ganz normalen und allgemeingültigen, gesetzlichen Anerkennungspraxis der Senatsverwaltung, dass private Hochschulen zunächst nur befristet anerkannt werden können. Dann durchlaufen alle privaten Hochschulen das im BerlHG vorgesehenen Verfahren der Institutionelle Akkreditierung durch den Wissenschaftsrat. Die MSB hat dieses Verfahren erfolgreich abgeschlossen und bekam am 12.07.2019 vom Wissenschaftsrat eine Akkreditierung für fünf Jahre bescheinigt.

Staatliche Anerkennung der Studiengänge

Mit der staatlichen Anerkennung der Hochschule durch das zuständige Bundesland geht auch die staatliche Anerkennung der Studiengänge einher, die im jeweiligen Anerkennungsbescheid einzeln aufgeführt werden. Erst mit der staatlichen Anerkennung eines Studiengangs erhält die Hochschule das Recht, bei erfolgreichem Abschluss des Studiums einen akademischen Grad zu verleihen (z.B. „Bachelor of Arts“ oder „Master of Sience“), der mit den Abschlüssen an staatlichen Hochschulen gleichwertig ist.

Alle Studiengänge der MSB wurden von dem Regierenden Bürgermeister - Senatskanzlei Wissenschaft in Berlin staatlich anerkannt.

Akkreditierung und Reakkreditierung der Studiengänge

Alle Studiengänge an der MSB sind durch die Akkreditierungsagentur AHPGS erfolgreich akkreditiert, beziehungsweise befinden sich derzeit im Akkreditierungsverfahren. Das zertifiziert die ausgezeichnete Qualität unseres Studienangebots. Darüber hinaus ist Ihr Abschluss nicht nur staatlich, sondern auch international anerkannt.

Die Akkreditierung als strukturiertes Verfahren, dass Verbindlichkeit der Hochschule gegenüber der Qualität eines Studiengangs schafft, gehört neben der staatlichen Anerkennung zu den wichtigsten Schritten bei der Neueinführung eines Studiengangs: Mit ihr werden die Qualität und die Rahmenbedingungen des Studiengangs sowie seine internationale Vergleichbarkeit sichergestellt. In Deutschland werden Akkreditierungen von anerkannten Agenturen durchgeführt. Dazu wurde der Akkreditierungsrat eingerichtet, der Agenturen zur Begutachtung bzw. zur Akkreditierung bevollmächtigen darf. Die MSB hat die AHPGS gewählt, eine Akkreditierungsagentur für Studiengänge im Bereich Gesundheit und Soziales mit Sitz in Freiburg.

Die AHPGS führt an der MSB sogenannte Programmakkreditierungen durch. Dieses Verfahren prüft,

  • dass die angebotenen Studieninhalte arbeitsmarktrelevant, studierbar und auf angemessenem Niveau sind,·        
  • ob die Hochschule die notwendigen personellen, räumlichen und sächlichen Ressourcen bieten kann, um eine angemessene Qualität für Lehre und Forschung zu gewährleisten
  • ob die Studiengänge transparent und für Interessenten verschiedener Fachrichtungen und Qualifikationen durchlässig sind.

Die Akkreditierung eines Studiengangs erfolgt immer zeitlich befristet auf fünf Jahre. Anschließend wird der Studiengang in einem weiteren Verfahren erneut begutachtet und für bis zu sieben Jahren reakkreditiert.

Im Reakkreditierungsverfahren werden die Erfahrungen aus den zurückliegenden Studienjahren mit den Zielen, Planungen und Erwartungen aus der Akkreditierung abgeglichen. Es wird also geprüft,

  • ob die definierten Qualifikationsziele und das Qualitätsniveau des Studiengangs erreicht wurden,
  • ob sich seine Studierbarkeit hinsichtlich Organisation und Durchführung erwiesen hat,
  • ob er hinsichtlich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung weiterentwickelt wurde und
  • ob alle aktuellen rechtlichen Regelungen (z.B. des Akkreditierungsrats) sowie seit der vorherigen Akkreditierung eventuell geänderte gesetzlichen Grundlagen eingehalten und berücksichtigt wurden.

Dabei werden unter anderem Evaluationsergebnisse und -berichte, statistische Daten wie Studierenden- und Absolventenzahlen sowie Workloaderhebungen berücksichtigt.

Staatliche Berufsanerkennung bestimmter Studiengänge

In einigen Berufszweigen ist für eine erfolgreiche Arbeit nach Abschluss des Studiums auch eine staatliche Berufsanerkennung von besonderer Bedeutung, beispielsweise im Bereich der Sozialen Arbeit oder der Heilpädagogik. Mit der staatlichen Berufsanerkennung wird der Absolvent in seinem Berufsstand anerkannt, womit spezielle Rechte und Pflichten einhergehen können.

Die Studiengänge Soziale Arbeit (B.A.) und Heilpädagogik (B.A.) an der MSB sind im Sinne des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes (SozBAG) berufsrechtlich geeignet und führen bei erfolgreichem Abschluss zur staatlichen Anerkennung als Sozialpädagoge/in, Sozialarbeiter/in und Heilpädagoge/in und berechtigt zur Führung der genannten Berufsbezeichnung.

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